Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand des Vertrages

 

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Thalstation, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Thalstation nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

 

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Thalstation und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.4. Die Thalstation erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Marketing, Konzeption, Design, Fotografie, Programmierung und Text. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen. Gegenstand des Vertrages sind die im Auftrag bezeichneten Leistungen, jedoch nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

 

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

 

2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben der Auftragsbestätigung und ihren Anlagen das vom Kunden der Thalstation auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden  mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Thalstation über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.

 

2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

 

2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Thalstation, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Thalstation resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

 

3. Urheber- und Nutzungsrechte

 

3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Thalstation im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Jede weitergehende Nutzung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

 

3.2. Die Arbeiten der Thalstation dürfen von durch den Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch in der Nachahmung verwendet werden. Die Übertragung dieser Rechte bedarf der schriftlichen Einwilligung der Agentur und kann nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung erfolgen.

 

3.3. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Thalstation angefertigt werden, verbleiben bei ihr. Die Herausgabe dieser Unterlagen und der finalen offenen Layoutdaten ist nicht Bestandteil des Auftrags. Die bezeichneten Dateien werden nur nach besonderer Vereinbarung und ggf. gegen zusätzliche Vergütung überlassen.

 

3.4. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.

 

3.5. Vorschläge des Auftraggebers oder dessen sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

3.6. Die Thalstation darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Thalstation und Kunde ausgeschlossen werden.

 

4. Vergütung

 

4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Thalstation ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Thalstation dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Thalstation verfügbar sein.

 

4.3. Bei Änderungen von Aufträgen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, stellt die Thalstation alle bereits entstandenen Kosten und eingegangenen Verbindlichkeiten in Rechnung. Bei Änderungen des Auftrages ist die Thalstation berechtigt, eine gesonderte Beauftragung zu verlangen.

 

4.4. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag oder einem Abbruch des Auftrags durch den Kunden, berechnet die Thalstation dem Kunden alle bereits entstandenen Kosten und eingegangenen Verbindlichkeiten, mindestens aber eine Stornogebühr in Höhe von 25% der im Auftrag vereinbarten Gesamtvergütung.

 

4.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

 

5. Zusatzleistungen

 

5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

6. Geheimhaltungspflicht der Thalstation

 

6.1. Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln. Eine Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die erhaltenen Informationen öffentlich bekannt sind oder der Thalstation bei Erhalt bereits bekannt waren.

 

7. Pflichten des Kunden

 

7.1. Der Kunde stellt der Thalstation alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Thalstation sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

 

7.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Designer oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

 

8. Gewährleistung und Haftung der Thalstation

 

8.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Thalstation erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Thalstation ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Thalstation von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Thalstation auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Thalstation beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Thalstation für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Thalstation die Kosten hierfür der Kunde.

 

8.2. Die Thalstation haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Thalstation haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und Arbeitsergebnisse.

 

8.3. Die Thalstation haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Thalstation wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Thalstation, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Thalstation für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Thalstation nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

 

9. Verwertungsgesellschaften

 

9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Thalstation verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Thalstation gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

 

10. Leistungen Dritter

 

10.1. Von der Thalstation eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Thalstation. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Thalstation eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Thalstation weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

 

11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

 

11.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Thalstation angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Thalstation schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

 

12. Media-Planung und Media-Durchführung

 

12.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Thalstation nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten.

12.2. Die Thalstation verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.

12.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Thalstation berechtigt, die Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Thalstation nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Thalstation entsteht dadurch nicht.

 

13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

 

13.1. Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

 

14. Streitigkeiten

 

14.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Thalstation zu gleichen Teilen getragen.

 

15. Schlussbestimmungen

 

15.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 

15.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

 

15.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.

 

15.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.